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Brandenburgisches OLG Urteil vom 08.10.2008 - 13 U 34/08

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Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 06.02.2008; Aktenzeichen 1 O 320/07)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 6. Februar 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az.: 1 O 320/07, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung aus der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw Mitsubishi Galant wegen eines wiederholt, erstmals zwei Monate nach Übergabe aufgetretenen Getriebeschadens in Anspruch. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage nach teilweiser Rücknahme in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Rücktritt berechtigt sei, weil das Fahrzeug sich nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch eigne und deshalb einen Sachmangel aufweise. Das Vorliegen eines Mangels schon zur Zeit des Gefahrübergangs werde nach § 476 BGB vermutet. Für das Vorliegen eines Mangels schon bei Gefahrübergang spreche auch die relativ geringe Laufleistung von nur 2.000 km bis zum ersten Auftreten des Getriebeschadens. Infolge des Eingreifens der gesetzlichen Vermutung treffe den Beklagten der Vollbeweis dafür, dass die Sache bei Gefahrübergang noch nicht mit einem (Grund-)Mangel behaftet gewesen sei. Vorliegend stehe indessen aufgrund des eigenen Vorbringens des Beklagten fest, dass das eingebaute Getriebe für einen Fahrbetrieb mit Höchstgeschwin...

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