Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen wettbewerbsrechtlicher Irreführung bei der Werbung für Schuldnerberatung durch ausländisches Unternehmen; Voraussetzungen eines Wettbewerbsverstoßes durch unerlaubte Rechtsberatung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine missverständliche Werbeaussage ist als irreführende geschäftliche Handlung gem. § 5 Abs. 1 UWG anzusehen, wenn ein erheblicher Teil der durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (hier: verschuldeter Verbraucher) der Zielgruppe irregeführt wird (vgl. BGH, 2.10.2003 - I ZR 252/01 = GRUR 2004, 162).(Rz. 56)
2. Die gewerbliche Schuldenregulierung stellt insbesondere dann die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S.d. Art. 1 § 1 RBerG dar, als sich der Berater an die Gläubiger des verschuldeten Verbrauchers wendet und mit ihnen ein Stillhalteabkommen aushandelt (vgl. OLG Brandenburg, 16.2.1999 - 6 U 127/98, OLGReport Brandenburg 2000, 457).(Rz. 61)
3. Die Auswahl eines Rechtsanwalts stellt nach Auffassung des Senats - entgegen der vom BGH vertreten Rechtsansicht (vgl. BGH, 24.6.1987 - I ZR 74/85 =NJW 1987, 3003) - nicht die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar, die das RBerG verbietet. Wie der weite Begriff der Rechtsbesorgung auszulegen ist, ist Ergebnis einer Abwägung der durch das RBerG geschützten Belange einerseits und der Berufsfreiheit des Einzelnen andererseits (vgl. BVerfG, 27.9.2002, 1 BvR 2251/01 =NJW 2002, 3531).(Rz. 71)
Normenkette
InsO § 305; RBerG Art. 1 § 1; BGB § 138; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3; UWG § 5 Abs. 1; UWG § 3; UKlaG § 4; BGBEG Art. 40 Abs. 1; BGBEG Art. 42
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 17.10.2005; Aktenzeichen 12 O 585/04)
Nachgehend
BGH (Urteil vom 29.07.2009; Aktenzeichen I ZR 166/06)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das...