Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 16.05.2023; Aktenzeichen 11 O 43/22)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
2. Die Anschlussberufung des Beklagten zu 2 wird als unzulässig verworfen.
3. Auf die Anschlussberufung der Beklagten zu 1 wird das am 16.5.2023 verkündete Teilurteil des Landgerichts Potsdam - 11 O 43/22 - geändert und die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden dem Kläger auferlegt.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das unter Ziff 3 genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
6. Streitwert: 10.000,00 EUR
7. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von den Beklagten Auskünfte über den Nachlass des am 28.07.2019 verstorbenen G...F...G.... Der Erblasser wurde von seinen Kindern, dem Kläger, der Mutter der Beklagten zu 1 (S...K...) und einer weiteren Tochter beerbt. Letztere schlug die Erbschaft aus. S...K... schloss mit dem Kläger am 06.04.2021 einen formlosen Erbauseinandersetzungsvertrag" mit dem sie ihren hälftigen Anteil am Nachlass auf den Kläger übertrug. Des Weiteren ermächtigte sie den Kläger zur Erhebung einer Auskunftsklage.
Der Erblasser und S...K... veräußerten am 23.09.2014 an die Beklagten mit notariellen Grundstücksübertragungsvertrag das mit einem Zweifamilienhaus bebaute Grundstück in B..., das die Beklagten bewohnen. Dem Erblasser wurde als Gegenleistung ein Wohnrecht an der Wohnung in der unteren Etage eingeräumt. Die Beklagten verpflichteten sich, den Erblasser lebenslänglich und unentgeltlich zu betreuen. Die Beklagten nutzten einen Hobbyraum in der unteren Etage und hatten Zutritt zur Wohnung des Erblassers.
Der Erblasser erteilte der Beklagten zu 1 ab 2015 eine Vorsorgevollmacht. Die dem Erblasser zustehenden Pflegegeldzahlungen wurde...