Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilkündigung des VOB-Bauvertrages wegen Verletzung von Kooperationspflichten durch den Auftragnehmer
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Auftragnehmer verletzt seine Kooperationspflichten schwerwiegend, wenn er die vollständige Erbringung seiner Leistung in unverhandelbare Abhängigkeit von einer Nachtragsbeauftragung setzt.
2. Zur Frage der Berechtigung der Teilkündigung eines Bauvertrages aus wichtigem Grund.
3. Zur Pflicht des Auftragnehmers, über Person und Modalität eines Subunternehmereinsatzes zu verhandeln.
Normenkette
VOB/B § 4 Nr. 8 Abs. 1 S. 2, § 8 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Cottbus (Urteil vom 31.03.2001; Aktenzeichen 3 O 332/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des LG Cottbus vom 31.3.2001 – 3 O 332/00, abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des ihr ggü. zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor ihrer Vollstreckung Sicherheit in gleich lautender Höhe leistet. Jede Partei kann Sichheitsleistung durch die schriftliche, selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines Kreditinstitutes erbringen, das seinen Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat und dort als Zoll-, Steuer- oder Prozessbürge zugelassen ist.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 57.736,10 DM = 29.520 Euro.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung des Fehlens eines wichtigen Grundes für die Teilkündigung eines Bauvertrages.
Nach vorangegangener Ausschreibung beauftragte die Beklagte die Klägerin auf der Grundlag...