Verfahrensgang
LG Cottbus (Entscheidung vom 15.05.2006; Aktenzeichen 4 O 218/05) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 15.5.2006 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Absonderungsrechte dem Kläger für die Durchführung des Insolvenzplans in dem Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Cottbus, Az.: 63 IN 335/02, zustehen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 1.9.2002 wurde über das Vermögen der Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft "..." mbH (im Folgenden: Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte als Insolvenzverwalter ernannt. Im Insolvenzverfahren meldete der Wasserverband F..., dessen Rechtsnachfolger der Kläger ist, Forderungen gegen die Schuldnerin in Höhe von insgesamt 46.006,86 EUR an. Der Beklagte stellte die Forderungen am 12.3.2003 fest.
Der Beklagte wurde im September 2004 mit der Ausarbeitung und Vorlage eines Insolvenzplans nach §§ 217 ff. InsO beauftragt, den er zum 31.1.2005 fertigte und der in der Abänderungsfassung vom 3.5.2005 weder den Kläger noch seinen Rechtsvorgänger als absonderungsberechtigten Gläubiger auswies.
Der Rechtsvorgänger des Klägers hat beantragt,
festzustellen, dass ihm im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin (AG Cottbus, Az.: 63 IN 335/02) aufgrund der Beitragsbescheide vom 2.9.2002, Bescheidnummern: AA 20056 und AA 20057, in der Fassung vom 18.9.2002, Bescheidnummern: AA 20074 und 20075, ein Recht auf abgesonderte Befriedigung für die ...