Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Januar 2017 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 6 O 251/16, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Architektenhonorar für die von ihr erbrachten Architektenleistungen zur Erlangung des Vorbescheides Nr. 2012/8229 des Bezirksamtes P... vom 14.02.2013 sowie der Baugenehmigung Nr. 2012/8690 des gleichen Amtes vom 04.08.2014 betreffend die Errichtung von vier Mehrfamilienhäusern und sechs Stadthäusern mit Tiefgarage auf den Grundstücken in der ...straße 58 und 58 A in P... in Anspruch. Die Beklagte war Eigentümerin des Grundstücks ...straße 58 A. Eigentümerin des Nachbargrundstücks Nr. 58 war zunächst die Objektgesellschaft ...straße 58 mbH, die sich zwischenzeitlich in Liquidation befindet. Geschäftsführer - später auch alleinige Gesellschafter dieser Gesellschaft - waren die Geschäftsführer der Klägerin. Für beide Grundstücke bestanden zunächst eigenständige Bauplanungen, die zu nicht abgestimmten Baugenehmigungsanträgen und zu einem Widerspruch der Objektgesellschaft ...straße 58 mbH gegen das Bauvorhaben der Beklagten im Jahre 2011/2012 führte. Mit der Planung für das Grundstück Nr. 58 war die Klägerin von der Objektgesellschaft ...straße 58 mbH beauftragt. Mit den Planungen für das im Eigentum der Beklag...