Verfahrensgang
LG Neuruppin (Entscheidung vom 17.11.2005; Aktenzeichen 2 O 441/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. November 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin - Az.: 2 O 441/04 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren, zugleich Wert der Beschwer der Klägerin: 478.513,97 EUR
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von Werklohn wegen einer von ihr behaupteten Überzahlung.
Das ... Autobahnamt schrieb im August 1993 Brückenbauarbeiten aus (Ausschreibungstext Bl. 9 d. A.). Den Zuschlag erhielt die A... GmbH/S... N... GmbH. Die B... GmbH schied auf Grund der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens am 1. April 1996 aus der A... aus. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der S. N. GmbH.
Die Parteien des Werkvertrags vereinbarten eine Lohngleitklausel (Bl. 15, 16 d. A.). Die Klausel (HVA-StB-Lohngleitklausel 06/92) enthält unter anderem folgende Festlegung: "Maßgebender Lohn ist der Gesamttarifstundenlohn (Tarifstundenlohn und Bauzuschlag) des Spezialbaufacharbeiters gemäß Berufsgruppe III 2, wenn der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben hat."
Unter Anwendung des Änderungssatzes von 0,214 Promille (Entsprechend dem Schreiben der Beklagten vom 20. September 1993; Bl. 106 d. A.) stellte die Beklagte einen Betrag von 28.981.836...