Normenkette
BGB § 145; BGB § 147; BGB § 151 S. 1; VVG § 69 Abs. 1 S. 2; VVG § 196
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 15.03.2023; Aktenzeichen 15 O 153/22)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen am 15. März 2023 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 15 O 153/22 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 26.691,20 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verlangt Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung wegen behaupteter Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2020 sowie die Feststellung des Fortbestehens der Krankentagegeldversicherung über den 31.8.2017 hinaus bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. Außerdem macht er noch Nebenansprüche geltend.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen, weil der Krankentagegeldversicherungsvertrag mit Bezug der Altersrente durch den Kläger zum 1.9.2017 gemäß § 15 Nr. 1 lit. c AVB beendet worden sei. Die Parteien hätten auch keinen neuen Krankentagegeldversicherungsvertrag geschlossen oder einen solchen abgeändert. Allenfalls in dem Schreiben des Klägers vom 3.6.2017 könne ein solches Angebot zum Neuabschluss bzw. zur Vertragsänderung liegen. Selbst in diesem Falle wäre das Angebot von der Beklagten nicht - auch...