Verfahrensgang
LG Cottbus (Entscheidung vom 19.02.2009; Aktenzeichen 2 O 241/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 19.02.2009 teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, Zahlungen zum Ausgleich einer Unterdeckung zu leisten und eine weitere Sicherheit hinsichtlich des Kreditvertrages vom 29.12.2000 (Ausfertigungsdatum) während der Laufzeit des Vertrages zu gestellen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Kläger zu 73 % und die Beklagte zu 27 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger macht Rechte nach Widerruf eines Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG), Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzung sowie hilfsweise die Unwirksamkeit einer im Kreditvertrag enthaltenen Klausel geltend.
Auf Vermittlung des Geschäftsführers der P... GmbH, des Zeugen B..., unterzeichnete der Kläger am 09.12.2000 einen Antrag auf Abschluss eines Investments über 600.000,00 DM bei dem britischen Lebensversicherer ... M.... Entsprechend dem Anlagemodell wurde die Einmalanlage teilweise, d.h. in Höhe von 500.000,- DM (zzgl. Bearbeitungsgebühr von 5.000,- DM), durch ein Darlehen der Beklagten und in Höhe von 100.000,- DM durch Eigenkapital finanziert. Ziel der Anlage war die Ausnutzung der positiven Differenz zwischen dem Darlehenszins und der Wachstumsrate der Lebensversicherungspolice.
Der Kläger ist der Auffassu...