Entscheidungsstichwort (Thema)
Qualifikation für die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Tätigkeiten; Werbeverbot des § 8 StBerG
Verfahrensgang
LG Cottbus (Urteil vom 24.07.2003; Aktenzeichen 11 O 45/03) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.7.2003 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Cottbus - 11 O 45/03 - abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, aufgegeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken,
1. folgende Leistungen anzubieten und zu erbringen sowie damit zu werben:
- Buchhaltung
- laufende Buchhaltung,
- laufende Finanzbuchhaltung,
- Betriebsvermögensvergleich oder Einnahme/Überschussrechnung,
- Umsatzsteuervoranmeldung durch elektronische Übermittlung der Steuererklärungsdaten ((ELSTER),
2. das Gewerbe unter "Buchhaltung und Lohnbuchhaltung gem. § 6 Nr. 3, 4 StBerG zu führen,
3. sich als selbständiger Buchhalter zu bezeichnen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/4, der Beklagte 1/4 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist die Berufskammer aller Steuerberater und Steuerbevollmächtigten in B.
Der Beklagte ist kein Angehöriger der steuerberat...