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Brandenburgisches OLG Urteil vom 02.04.2019 - 3 U 39/18

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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30.05.2018, Az. 14 O 64/17, abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt,

a) Auskunft und Rechenschaft über die Verwaltung des Vermögens und der Einkünfte sowie der Vollmachtsgeschäfte der am ....1923 geborenen und am ...2016 verstorbenen Frau U... S... zu geben über den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.05.2015, insbesondere Rechnung zu legen betreffend das Konto der Vollmachtgeberin bei der ... zu Kt.-Nr. 000000000X, BLZ 000 000 00 sowie die Sparbücher bei der ... zu Nr. 000000000Y sowie Nr. 000000000Z.

b) dem Kläger eine geordnete und vollständige Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben vorzulegen, die er in Ausübung der ihm erteilten Kontovollmachten vom 12.02.2009 getätigt hat,

c) dem Kläger sämtliche hierzu bestehenden Belege und Urkunden in Form von Verträgen, Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Kontoauszügen des ...kontos Nr. 000000000X bei der ... in geordneter Form herauszugeben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger ist der Bruder des Beklagten und mit diesem gemeinsam Miterbe der am ... 2016 verstorbenen Frau U... S..., der Tante der Parteien. Er verlangt vom Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechenschaft über die Verwaltung des Vermögens der Verstorbenen.

Die Verstorbene erteilte beiden Parteien am 27.07.2006 jeweils einzeln vor der Notarin I... S... aus F... eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht. Dem Kläger wurde am 08.08.2006 eine Ausfertigung erteilt. Ob dem Beklagten zeitnah zur Erteilung der Vollmachten eine Ausfertigung übersandt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls wusste der Beklagten nach seinem eigenen Vortrag aufgrund von mündliche...

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