Entscheidungsstichwort (Thema)
Abstammungsverfahren: Kostenentscheidung nach streitloser Beendigung
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einem in der Sache erfolgreichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren widerspricht es billigem Ermessen, einem Kindesvater die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn dieser berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft haben durfte und vor Kenntnis des Abstammungsgutachtens nicht sicher sein konnte, ob er der Vater des beteiligten Kindes ist (vgl. OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, JurBüro 2012, 602; Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 5. A., § 183, Rn. 3 m. w. N.). Die Frage, inwiefern ein Beteiligter Anlass für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens hatte, ist in Fällen wie dem vorliegenden ein Gesichtspunkt, der im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG von maßgeblicher Bedeutung sein kann (vgl. BGH, FamRZ 2014, 744, Rn. 17 m.w.N.).
2. Die fehlende Mitwirkung an einem außergerichtlichen Abstammungsgutachten rechtfertigt noch nicht die alleinige Kostentragung im Abstammungsverfahren.
3. Für eine gleichmäßige Kostentragung beider Eltern kann ihre infolge ihrer intimen Beziehung gleichermaßen zu tragende Verantwortung, die Frage der Vaterschaft im Interesse des Kindes zuverlässig zu klären (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonke, FamFG, 5. A., § 183 Rn. 17), sprechen, sowie ihre fortbestehende gemeinsame Elternstellung, innerhalb derer eine gemeinsame Kostentragung geeignet ist, Spannungen oder Mißhelligkeiten gering zu halten.
4. Eine Beteiligung des Kindes an den Kosten seines Abstammungsverfahrens ist unbillig, da es selbst nicht zur Unsicherheit über die Vaterschaft beigetragen oder Anlass zur Verfahrenseinleitung gegeben hat.
Verfahrensgang
AG Nauen (Aktenzeichen 20 F 117/19)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ...