Leitsatz (amtlich)
1. Notariell gesicherte Wiederkaufsrechte der Gemeinden sind bei der Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken als Belastung zu berücksichtigen, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob das Wiederkaufsrecht befristet oder unbefristet ist oder ob eine Veräußerung unmittelbar bevorsteht oder überhaupt beabsichtigt ist.
2. Übt das Wiederkaufsrecht lediglich die Funktion eines Ankaufsrechtes (hier: Vermeidung von Spekulationen) aus, so bestehen an der Zulässigkeit eines solches Wiederkaufsrechts keine Bedenken.
3. Zur Frage der Bewertung eines Wiederkaufsrechts im Rahmen des Zugewinnausgleichs.
4. Der einen Zugewinnausgleich begehrende Ehegatte trägt nicht nur für die Aktiva des Endvermögens des Verpflichteten die Beweislast, sondern auch dafür, dass dieser keine Verbindlichkeiten hat. Der in Anspruch genommene Ehegatte muss insoweit nur substanziiert die Verbindlichkeiten vortragen und die hierfür sprechenden Tatsachen und Umstände darlegen.
Verfahrensgang
AG Bad Liebenwerda (Aktenzeichen 16 F 274/01) |
Tenor
Der Antrag des Antragsgegnerin vom 28.2.2003 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin begehrt die Zahlung eines Zugewinnausgleichs.
Die Parteien heirateten am 15.4.1989 und leben seit Februar 1997 getrennt. Mit Antragsschrift vom 11.6.2001, die der Antragsgegnerin am 2.8.2001 zugestellt worden ist, hat der Antragsteller die Scheidung beantragt.
Der Antragsteller erwarb im Juni 1986 die Garage Nr. 26 in D., die er am 16.12.1994 für 5.300 DM weiterveräußerte.
Durch Vertrag vom 23.11.1990 erwarb er das Eigentum an dem auf dem Grundstück in F., Gemarkung F., Flur …, Flurstü...