Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenskostenhilfe für Scheidungsverfahren - Erfolgsaussicht für passiven Antragsgegner; regelmäßige Beiordnung eines Rechtsanwalts
Leitsatz (amtlich)
1. Gegenüber einem erfolgversprechenden Scheidungsantrag ergeben sich im Scheidungsverfahren wegen dessen eheerhaltenden Tendenz Besonderheiten für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe an die Antragsgegnerin. Dieser ist nicht nur Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, wenn sie sich gegen den Scheidungsantrag verteidigen will, sondern auch bei Passivität, nämlich ohne Rücksicht darauf, ob sie der Scheidung widerspricht oder ihr zustimmt und zum Versorgungsausgleich keinen eigenen Antrag stellt (vgl. BGH FamRZ 2014, 551 Rn. 8; Staudinger/Rauscher (2018) BGB § 1564, Rn. 140 Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Auflage 2016, Rn. 495, jew. m.w.N.).
2. Im Scheidungsverfahren richtet sich die Beiordnung nach §§ 113 Abs. 1 S 2 FamFG, 121 Abs. 2 ZPO. Es gilt das Gebot der Waffengleichheit (vgl. BGH FamRZ 2011, 1138 Rn. 22).
Verfahrensgang
AG Senftenberg (Aktenzeichen 33 F 71/18)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 04.02.2019 (Erlassdatum 12.02.2019) aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen, das über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entscheiden soll.
Gründe
1. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht die Bewilligung abgelehnt. Die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung lasse sich nicht beurteilen, da die Antragsgegnerin sich zum Sc...