Tenor
Der Antrag des Anzeigeerstatters, ihm für das Klageerzwingungsverfahren gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg vom 13. Oktober 2022 einen Notanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Anzeigeerstatters auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg vom 13. Oktober 2022 wird als unzulässig verworfen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Mit Internetanzeige vom 08. Juni 2019 wirft der Anzeigeerstatter den Angezeigten vor, sich unter anderem der Nötigung, der Bedrohung, der Beleidigung, der Korruption, der falschen Verdächtigung, der Verleumdung bzw. der üblen Nachrede und/oder der Strafvereitelung im Amt schuldig gemacht zu haben. Ziel der vorgeworfenen Taten sei gewesen, den Anzeigeerstatter, der zum Tatzeitpunkt nach seinen Angaben als vom Land berufener Studiendirektor und Mitglied der Schulleitung im ... F. tätig gewesen sei, aus dem Amt zu entfernen, ohne dass er dazu einen Anlass gegeben hätte.
Die Staatsanwaltschaft Neuruppin teilte dem Anzeigeerstatter mit Bescheid vom 22. Juli 2021 unter Hinweis auf den Verwaltungsrechtsweg mit ausführlicher Begründung mit, mangels Anfangsverdachts von der Aufnahme von Ermittlungen gegen die Angezeigten gemäß § 170 Abs. 2 abzusehen.
Unter dem 07. Juli 2021 erhob der Anzeigeerstatter gegen diese Entscheidung über die Internetwache des Polizeipräsidiums Potsdam (Vorschalt-)Beschwerde.
Die Staatsanwaltschaft Neuruppin nahm die Ermittlungen zunächst wieder auf und stellte das Verfahren mit Bescheid vom 04. August 2022 erneut gemäß §170 Abs. 2 StPO ein, da sich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Angezeigten nicht ergeben hätten.
Mit Telefax vom 12. August 2022 beantragte der Anzeigeerstatter ...