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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 28.11.2016 - 1 U 6/16

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Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 10.02.2016; Aktenzeichen 2 O 141/15)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Potsdam vom 10.2.2016 - 2 O 141/15 - einschließlich des zu Grunde liegenden Verfahrens aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Potsdam zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 20.400,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der in N. wohnhafte Kläger nimmt die in H. ansässige Beklagte, die bei der D. e.G. als sog. Admin-C (administrative contact) für die Domain www ... de eingetragen ist, auf Unterlassung der Anzeige der nach Eingabe seines Namens in der unter dieser Domain betriebenen Suchmaschine erscheinenden Treffer in Anspruch.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, in der Ergebnisliste der Suchmaschine unter http://www...de, die im Anschluss an eine anhand des Suchbegriffs "T. R." durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu den Internetseiten

a) http://f...de/..., solange sich dort die Aussage findet:

"Geschäftsführer ist ein T. R. (mal...!), der zuvor bis 2011 Geschäftsführer der (fast vor die Wand gefahrenen) E. GmbH war" und/oder

b) http://...html, solange sich dort in Bezug auf die Geschäftsführertätigkeit des Klägers bei einer m... GmbH die Aussage findet:

"So mancher Kunde, der einen dieser Gutscheine einlöste, geriet in eine Abofalle" und/oder

c) http://www.z.de/..., soweit s...

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