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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 28.11.2016 - 1 U 6/16

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Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 10.02.2016; Aktenzeichen 2 O 141/15)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Potsdam vom 10.2.2016 - 2 O 141/15 - einschließlich des zu Grunde liegenden Verfahrens aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Potsdam zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 20.400,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der in N. wohnhafte Kläger nimmt die in H. ansässige Beklagte, die bei der D. e.G. als sog. Admin-C (administrative contact) für die Domain www ... de eingetragen ist, auf Unterlassung der Anzeige der nach Eingabe seines Namens in der unter dieser Domain betriebenen Suchmaschine erscheinenden Treffer in Anspruch.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, in der Ergebnisliste der Suchmaschine unter http://www...de, die im Anschluss an eine anhand des Suchbegriffs "T. R." durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu den Internetseiten

a) http://f...de/..., solange sich dort die Aussage findet:

"Geschäftsführer ist ein T. R. (mal...!), der zuvor bis 2011 Geschäftsführer der (fast vor die Wand gefahrenen) E. GmbH war" und/oder

b) http://...html, solange sich dort in Bezug auf die Geschäftsführertätigkeit des Klägers bei einer m... GmbH die Aussage findet:

"So mancher Kunde, der einen dieser Gutscheine einlöste, geriet in eine Abofalle" und/oder

c) http://www.z.de/..., soweit sich dort in Bezug auf die Geschäftsführertätigkeit bzw. angeblichen "Geschäftspraktiken" des Klägers die Aussage findet:

"T. R. ist äußerst kriminell in diesen Dingen" und/oder

d) http://www.a.de/.../, solange sich dort mit Bezug auf die angebliche "betrügerische Tätigkeit" des Klägers als Geschäftsführer mit Blick auf die einstmals von dem Kläger geleitete m... GmbH die Aussage findet, diese habe eine "neue Abofalle" installiert, anzuzeigen, wie geschehen im Dezember 2014,

2. an den Kläger 597,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.1.2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts gerügt und im Übrigen gemeint, dass sie als Admin-C nicht in Anspruch genommen werden könne.

Das LG hat die Klage nach abgesonderter Verhandlung gemäß § 280 Abs. 1 ZPO als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Regelung des § 32 ZPO eng auszulegen sei und allein die bundesweite Abrufbarkeit der entsprechenden Internetseiten zur Begründung seiner Zuständigkeit nicht genüge. Erforderlich sei vielmehr, dass die Kenntnisnahme der beanstandeten Inhalte nach den Umständen des konkreten Einzelfalls am Ort des angerufenen Gerichts erheblich näher liege als dies aufgrund einer reinen Abrufbarkeit der Inhalte der Fall sei, und diese Voraussetzung bestehe im Bezirk des LG Potsdam nicht.

Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er die rechtsfehlerhaft erfolgte Zurückweisung der Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit rügt.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Potsdam vom 10.2.2016 aufzuheben und die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das LG Potsdam zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers führt gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und des ihr zu Grunde liegenden erstinstanzlichen Verfahrens sowie zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Potsdam.

Das LG Potsdam ist nach § 32 ZPO für die Entscheidung über die Klage zuständig, da in seinem Bezirk ein Erfolgsort der geltend gemachten unerlaubten Handlung und damit ein insoweit ausreichender Anknüpfungspunkt für die Begehung der Tat liegt. Erfolgsort ist der Ort, an dem - unabhängig von einem Schaden - der Verletzungserfolg eintritt. Unter diesem Aspekt besteht nach überwiegender Auffassung gemäß § 32 ZPO ein fliegender Gerichtsstand für die Geltendmachung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Presseerzeugnissen und Fernsehsendungen, der überall dort besteht, wo die Druckschrift verbreitet bzw. die Sendung ausgestrahlt wird (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 943 Rn. 19; BGH, NJW 1977, 1590, 1591; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 32 Rn. 17). Ob dieser Grundsatz gleichermaßen für Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet gilt oder hier ein darüber hinausgehender hinreichender Bezug zum Gerichtsbezirk hinzukommen muss, ist im Einzelnen streitig.

Der Bundesgericht...

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