Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für die Schlüssigkeit einer Abänderungsklage
Leitsatz (amtlich)
1. Der Abänderungskläger hat die wesentliche Veränderung derjenigen Verhältnisse, die für Grund, Höhe und Dauer der Verurteilung zur Unterhaltsrente maßgebend waren, sowie den dem titulierten Unterhalt zugrunde liegende Rechenweg darzutun; anderenfalls ist die Abänderungsklage unzulässig. Dies gilt auch für ein abzuänderndes Anerkenntnisurteil, es sei denn, die Berechnung des titulierten Unterhalts ist unter keinen Umständen nachvollziehbar, was gleichsam eingehend darzutun ist.
2. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, selbständig die eine Abänderungsklage rechtfertigenden Umstände durch das Beiziehen von Akten und entsprechender Einsichtnahme zu ermitteln.
Normenkette
ZPO §§ 114, 119 Abs. 1, § 323 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Oranienburg (Aktenzeichen 32 F 53/06) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin vom 14.11.2007 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung einer Berufung wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antrag ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Berufung nach derzeitigem Stand keine Erfolgsaussichten bietet, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO.
1. Das AG hat zutreffend die Abänderungsklage (§ 323 Abs. 1 ZPO) als unzulässig behandelt.
a) § 323 Abs. 1 ZPO verlangt für die Abänderungsklage die wesentliche Veränderung derjenigen Verhältnisse, die für Grund, Höhe und Dauer der Verurteilung zur Unterhaltsrente maßgebend waren; ferner ist der dem titulierten Unterhalt zugrunde liegende Rechenweg darzutun (Götsche, Aktuelles zur Abänderungsklage, ZfE 2007, 207, 214). Prozessvoraussetzung ist danach die schlüssige Behauptung des Abänderungsklägers, die variablen Bemessungsfaktoren hätten sich nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses wesentlich geänd...