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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 28.01.2002 - 8 Wx 60/01

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Normenkette

FGG § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 1; GmbHG § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 Nr. 5 und 2, §§ 9, 9a, 9c

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 32 T 7/01)

AG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 81 AR 36/01)

 

Tenor

Dei weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/Oder vom 27.9.2001 wird dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist am 23.12.1972 unter der Firma „Unterstützungskasse der Bauunternehmung J.F. GmbH” im Handelsregister des AG M. eingetragen worden. Nach Heraufsetzung des Stammkapitals auf 50.000 DM und Übertragung der Geschäftsanteile auf die F. Bauunternehmung AG änderte die Antragstellerin im Jahre 1991 ihre Firma in die jetzt im Handelsregister eingetragene Bezeichnung und passte die sprachliche Fassung des Unternehmensgegenstandes der neuen Unternehmensform ihrer nunmehrigen Alleingesellschafterin an. Im Handelsregister eingetragen ist seit dem 18.10.1991 als Gegenstand des Unternehmens: „Soziale Einrichtung der Fa. F. Bauunternehmung AG. Ausschließlicher Zweck: freiwillige einmalige, wiederholte oder laufende Unterstützung von Betriebsangehörigen und ehemaligen Betriebsangehörigen sowie deren Angehörigen bei Hilfsbedürftigkeit, Krankheit, Invalidität, Berufsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit und im Alter.” Das Stammkapital ist zur Hälfte eingezahlt worden.

Über das Vermögen der F. Bauunternehmung AG wurde Anfang 1998 das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkursverwalter bildete durch notarielle Urkunde vom 26.9.2000 zwei Geschäftsanteile an der Antragstellerin im Nennbetrag von 48.500 DM (a) sowie 1.500 DM (b) und verkaufte diese an Sch. (a) und K. (b). In derselben Urkunde beschlossen die neuen Gesellschafter Folgendes: Sie beriefen die bisherigen Ge...

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