Leitsatz (amtlich)
Unterlässt das AG bei Bestellung eines Verfahrenspflegers die Feststellung der Berufsmäßigkeit, so kann der Verfahrenspfleger gegen den Bestellungsbeschluss unbefristete Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Berufsmäßigkeit durch das Beschwerdegericht einlegen.
Normenkette
BGB § 1836 Abs. 1 S. 2; FGG § 19
Verfahrensgang
AG Bernau (Aktenzeichen 6 F 201/08) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Verfahrenspflegerin die Pflegschaft berufsmäßig führt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Am 3.4.2008 hat die Mutter beantragt, ihren Sohn in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen. Durch Beschluss des AG vom selben Tag ist die Beschwerdeführerin gem. § 70b FGG zur Verfahrenspflegerin bestellt worden. Unter dem 11.4.2008 hat die Mutter ihren Antrag auf geschlossene Unterbringung zurückgenommen. Mit Schreiben vom 21.4.2008, später mit Schreiben vom 30.6.2008 korrigiert, hat die Beschwerdeführerin die Festsetzung einer Vergütung beantragt. Auf den Hinweis des Bezirksrevisors bei dem LG Frankfurt/O., wonach ein Anspruch auf Vergütung nur bestehe, wenn sie als Verfahrenspflegerin berufsmäßig tätig geworden sei, hat die Beschwerdeführerin unter dem 2.7.2008 beantragt, den Bestellungsbeschluss vom 3.4.2008 dahingehend zu ergänzen, dass sie ihre Tätigkeit als Verfahrenspflegerin berufsmäßig ausführe. Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit komme angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift des § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel. Sie weist ...