Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Brandenburgisches OLG Beschluss vom 27.11.2008 - 10 WF 167/08

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Unterlässt das AG bei Bestellung eines Verfahrenspflegers die Feststellung der Berufsmäßigkeit, so kann der Verfahrenspfleger gegen den Bestellungsbeschluss unbefristete Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Berufsmäßigkeit durch das Beschwerdegericht einlegen.

 

Normenkette

BGB § 1836 Abs. 1 S. 2; FGG § 19

 

Verfahrensgang

AG Bernau (Aktenzeichen 6 F 201/08)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Verfahrenspflegerin die Pflegschaft berufsmäßig führt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Am 3.4.2008 hat die Mutter beantragt, ihren Sohn in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen. Durch Beschluss des AG vom selben Tag ist die Beschwerdeführerin gem. § 70b FGG zur Verfahrenspflegerin bestellt worden. Unter dem 11.4.2008 hat die Mutter ihren Antrag auf geschlossene Unterbringung zurückgenommen. Mit Schreiben vom 21.4.2008, später mit Schreiben vom 30.6.2008 korrigiert, hat die Beschwerdeführerin die Festsetzung einer Vergütung beantragt. Auf den Hinweis des Bezirksrevisors bei dem LG Frankfurt/O., wonach ein Anspruch auf Vergütung nur bestehe, wenn sie als Verfahrenspflegerin berufsmäßig tätig geworden sei, hat die Beschwerdeführerin unter dem 2.7.2008 beantragt, den Bestellungsbeschluss vom 3.4.2008 dahingehend zu ergänzen, dass sie ihre Tätigkeit als Verfahrenspflegerin berufsmäßig ausführe. Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit komme angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift des § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel. Sie weist ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Nachdenklicher Geschäftsmann steht auf Leinwand mit Zeichnungen

Personen- und Kapitalgesellschaften – Unterschiede und Besonderheiten

mehr

Feuerwerk

Drohende Verjährung zum Jahresende: Maßnahmen zur Rettung von Forderungen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Grundlagen und Anforderungen: Geschäftspartner-Management
Geschäftspartner-Management

Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern bietet Unternehmen Möglichkeiten der Geschäftsentwicklung, birgt aber auch Risiken. Das Buch gibt einen Überblick über die nationalen und internationalen rechtlichen Grundlagen und zeigt praktische Umsetzungsmöglichkeiten eines Compliance-Prozesses auf.


Bürgerliches Gesetzbuch / § 1836 Trennungsgebot; Verwendung des Vermögens für den Betreuer
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1836 Trennungsgebot; Verwendung des Vermögens für den Betreuer

  (1) 1Der Betreuer hat das Vermögen des Betreuten getrennt von seinem eigenen Vermögen zu halten. 2Dies gilt nicht für das bei Bestellung des Betreuers bestehende und das während der Betreuung hinzukommende gemeinschaftliche Vermögen des Betreuers und des ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren