Verfahrensgang
AG Lübben (Entscheidung vom 14.06.2022; Aktenzeichen 40 OWi 1615 Js 12079/22) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 14. Juni 2022 aufgehoben.
Das Verfahren wird auf Kosten der Staatskasse, der auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last fallen, eingestellt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Lübben (Spreewald) verhängte gegen den Betroffenen mit Urteil vom 14. Juni 2022 wegen vorsätzlicher Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerorts eine Geldbuße in Höhe von 580 € und ein Fahrverbot von einem Monat.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der mit näheren Ausführungen zur Verfolgungsverjährung die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, das Verfahren wegen eingetretener Verjährung einzustellen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Einstellung des Verfahrens (§ 260 Abs. 3 StPO, § 79 Abs. Abs. 3 Satz 1 OWiG) wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 OWiG).
Die dreimonatige Verjährungsfrist aus § 26 Abs. 3 StVG, die mit Vollendung der dem Betroffenen vorgeworfenen Tat vom 28. August 2021 zu laufen begann, wurde zunächst durch die Anordnung der Anhörung des Betroffenen vom 28. September 2021 unterbrochen (§ 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 OWiG). Zu einer weiteren wirksamen Unterbrechung der Verjährung ist es sodann jedoch bis zum Erlass des Bußgeldbescheides am 30. Dezember 2021 nicht gekommen, so dass Verjährung eingetreten ist.
Die in der Vorgangsübersicht (Bl. 12 d.A.) dokumentierte Anordnung der vorläufigen Einstellung des Verfahrens (03.11.2021 13:37:42), die sogleich wieder aufgehoben worden ist (03.11.2021 13:38:12), hat die Ver...