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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 26.05.2010 - 13 WF 20/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertfestsetzung: Berücksichtigung einer Wohnimmobilie bei der Wertfestsetzung für das Ehescheidungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Besteht das zu berücksichtigende Vermögen in einer Wohnimmobilie, ist bei der Bemessung des Streitwertes in Ehesachen auf den Verkehrswert der Immobilie abzustellen, von dem nach Abzug von Freibeträgen nur ein (niedriger) prozentualer Anteil in Ansatz zu bringen ist, wobei der Senat Freibeträge pro Ehegatte i.H.v. 30.000 EUR und pro Kind i.H.v. 10.000 EUR für angemessen erachtet.

Bei der Bemessung des Wertes des Wohnungszuweisungsverfahrens ist neben dem Umfang und der Bedeutung der Sache die Höhe des Nutzungswertes zu berücksichtigen.

 

Normenkette

GKG § 48 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

AG Nauen (Beschluss vom 18.12.2009; Aktenzeichen 24 F 261/08)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Streitwertbeschluss des AG Nauen vom 18.12.2009 - 24 F 261/08 - abgeändert und der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens für die Ehescheidung auf 18.474 EUR, für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 1.000 EUR und die Wohnungszuweisung auf 4.080 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist gem. §§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG, 32 Abs. 2 S. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

In der Sache bleibt sie ohne Erfolg, weil das Familiengericht den Streitwert für das Ehescheidungsverfahren und die Folgesachen Ehewohnung und Versorgungsausgleich auf insgesamt 25.000 EUR festgesetzt und damit nicht in einer die Gebühreninteressen des Beschwerde führenden Rechtsanwalts verletzenden Weise zu niedrig, sondern im Ergebnis zu hoch festgesetzt hat. Da für Streitwertbeschwerden das Verbot der Schlechterstellung nicht gilt (OLG Dresden, 20 WF 99/05, zitiert nach Juris; Niedersächsisches OVG, NVWZ-RR 2008, 431;...

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