Tenor
1. Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 22.11.2021, Az. 6 M 109/21, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG infolge der Zulassung durch das Beschwerdegericht zulässige weitere Beschwerde, über die der Senat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet, ist nicht begründet.
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Ansatz der Gebühr KV GVKostG Nr. 208 für den Versuch einer gütlichen Einigung nicht in Ansatz kommt, wenn der Gläubiger bei Erteilung des Auftrages im Formular (Modul F) angegeben hat, dass eine Zahlungsvereinbarung ausgeschlossen wird. Zwar soll der Gerichtsvollzieher grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein, § 802b Abs. 1 ZPO, er ist aber nicht berechtigt, dem Schuldner eine Zahlungsfrist einzuräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen zu gestatten, sofern der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung ausgeschlossen hat (OLG Stuttgart, DGVZ 2019, 66; OLG Düsseldorf, JurBürp 2017, 606; OLG Dresden, DGVZ 2019, 20). Der Gläubiger ist befugt, derartige Einschränkungen auszusprechen, da er den Auftrag erteilt und zur Kostentragung für die Einigung auch in dem Fall verpflichtet ist, in dem der Einigungsversuch scheitert.
Hier kommt hinzu, dass die hier vom Gerichtsvollzieher im Streitfall abgerechnete Tätigkeit keinen Versuch einer gütlichen Erledigung darstellt. Eine gütliche Einigung ist gegeben, wenn die Parteien Einvernehmen erzielen über die Regelung der Vollstreckungsangelegenheit. § 802b Abs. 1 ZPO entspricht § 278 Abs. 1 ZPO (BTDrs 16/10069, S. 24), wonach das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein soll. Eine gütliche Be...