Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungsanforderungen an eine Anhörungsrüge
Leitsatz (amtlich)
Zur Zulässigkeit einer Anhörungsrüge bedarf es einer Darlegung, in welcher Lage des Verfahrens es dem Rügeführer nicht möglich gewesen ist, sein Anliegen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht dem Gericht vorzutragen, oder welcher Teil seines Vortrages vom Gericht nicht beachtet worden ist und wie sich diese Verkürzung seines rechtlichen Gehörs auf die ergangene Entscheidung für ihn ungünstig ausgewirkt hat.
Lässt sich den Schilderungen nicht entnehmen, dass eine besondere Lage des Verfahrens und ein darauf nicht angepasstes Vorgehen eines der befassten Gerichte den Rügeführer gehindert hätten, eine Ergänzung seiner Ausführungen vorzutragen, wird er den Darlegungsanforderungen an eine Gehörsrüge nicht gerecht.
Nach dem Nichtabhilfebeschluss muss der Beschwerdeführer eine von ihm gewünschte weitere Stellungnahme entweder sogleich abgeben oder wenigstens ankündigen. Ohne eine solche Ankündigung braucht das Beschwerdegericht mit seiner Entscheidung nicht abzuwarten.
Normenkette
ZPO §§ 233, 321 a, 572
Verfahrensgang
AG Zehdenick (Aktenzeichen 31 F 2/19) |
Tenor
I. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in bezug auf eine Frist zur Begründung seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 12. Juli 2019 wird verworfen.
II. Die Anhörungsrüge des Antragstellers wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.
Gründe
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist statthaft, wenn eine Notfrist oder eine Frist zur Begründung bestimmter Rechtsmittel versäumt worden ist (§§ 76 I FamFG, 233 S. 1 ZPO). Eine solche Frist hat der Antragsteller nicht versäum...