Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelmäßiger Verfahrenswert für Entscheidungsübertragung nach § 1628 BGB - hier Schutzimpfungen
Leitsatz (amtlich)
1. § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG erfasst schon nach seinem Wortlaut bereits als Regelfall Verfahren, die nur Teile der elterlichen Sorge betreffen und insoweit in erster Linie Verfahren nach § 1628 BGB (vgl. BeckOK KostR/Neumann FamGKG § 45 Rn. 13).
2. Zu den Voraussetzungen einer Wertanpassung nach § 45 Abs. 3 FamGKG
Verfahrensgang
AG Strausberg (Aktenzeichen 2.2 F 283/17) |
Tenor
Auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 19.09.2018 abgeändert:
Der Verfahrenswert wird auf 3 000 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Die Beschwerdeführerin erstrebt als Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin die Heraufsetzung des Verfahrenswertes für ein Verfahren zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis für Schutzimpfungen dreier minderjähriger Kinder von 1 500 EUR auf 3 000 EUR.
Das Amtsgericht, das einen Verfahrensbeistand nach Maßgabe des § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG bestellt und in der Sache zweimal mündlich verhandelt hat (8, 40, 54), hat den Verfahrenswert auf 1 500 EUR festgesetzt mit der Begründung, dass lediglich ein Teil der elterlichen Sorge berührt sei (62).
2. Die nach § 59 Abs. 1 Satz 2 i.V. m. § 57 FamGKG sowie § 32 Abs. 2 RVG statthafte Beschwerde ist zulässig; die Gebührendifferenz aus Verfahrens- und Terminsgebühr der Beschwerdeführerin bei einem Verfahrenswert von bisher 1 500 EUR und erstrebt von 3 000 EUR übersteigt 200 EUR als Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG).
Die Beschwerde hat Erfolg.
§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG erfasst schon nach seinem Wortlaut bereits als Regelfall Verfahren, die nur Teile der elterlichen Sorge betreffen und insoweit in erster Linie Verfahren nach § 162...