Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 23.5.2023 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Durch Beschluss vom 17.1.2023 hat das Amtsgericht den Umgang der betroffenen Kinder mit ihren Eltern vorläufig geregelt. Dabei hat es zum Sommerferienumgang 2023 unter anderem bestimmt (Bl. 151 ff.):
"Beide Mädchen verbringen die Sommerferien 2023 in der Zeit vom Montag, den 17.7.2023 um 10.00 Uhr bis zum Sonntag, den 6.8.2023, 18.30 Uhr, im Haushalt des Kindesvaters und die Zeit vom Montag, den 7.8.2023, 10.00 Uhr bis zum Sonntag, ... im Haushalt der Kindesmutter."
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Tenor insoweit sinngemäß mit der Begründung, dass der Zeitraum 6.8.2023 18.30 Uhr bis zum 7.8.2023, 10.00 Uhr versehentlich ungeregelt geblieben sei, folgendermaßen berichtigt (Bl. 179):
"Beide Mädchen verbringen die Sommerferien 2023 in der Zeit vom Sonntag, den 16.7.2023 um 18.30 Uhr bis zum Sonntag, den 6.8.2023, 18.30 Uhr, im Haushalt des Kindesvaters und die Zeit vom Sonntag, den 6.8.2023, 18.30 Uhr bis zum Sonntag, ... im Haushalt der Kindesmutter."
Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, dass es an einer offenbaren Unrichtigkeit gefehlt habe. Die durch den Berichtigungsbeschluss abgeänderte Regelung sei zwischen den Beteiligten zuvor abgestimmt worden.
Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.
II. Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Berichtigungsbeschluss ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
1. Gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet nach der Regelung des § 42 Abs. 3 Satz 2 FamFG mit §§ 567 bis 572 ZPO die sofortige Beschwerde statt. Diese ist form- und fristgerecht eingel...