Verfahrensgang
AG Senftenberg (Entscheidung vom 18.02.2010; Aktenzeichen 58 Gs 19/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg - Az: 58 Gs 19/10 - vom 18. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Gründe
I. Der Betroffene ist Mitglied des Motorradclubs B....
Das Polizeipräsidium ... hat am 15.02.2010 bei dem Amtsgericht Senftenberg beantragt, zum Zwecke der Sicherstellung von Sachen nach § 25 Nr. 1 BbgPolG zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr die Durchsuchung der Wohnräume (mit Nebengelassen) des Betroffenen nach den §§ 23 Abs. 1 Nr. 2, 24 Abs. 1 BbgPolG anzuordnen. Dem Antrag ist die schriftliche Zusammenstellung einer Reihe von vor Antragstellung polizeilich registrierten Vorfällen angeschlossen. Dabei handelt es sich unter anderen um folgende Sachverhalte:
Am 06.06.2009 kam es zum Landfriedensbruch im besonders schweren Fall. Hier wurde durch mehrere maskierte Täter das Vereinshaus des "C..." (zwischenzeitlich aufgelöst - teilweise wechselten die Mitglieder zum B... T...) überfallartig angegriffen. Zur Tatzeit hielten sich mehrere Personen (Mitglieder und andere Personen) im Clubhaus des "C..." auf. Dieser MC ist ein Supporter (Unterstützer) des B... Germany.
Am 23.07.2009 kam es auf der Autobahn A ... in der Nähe von N... zu einem Angriff durch Angehörige des H... auf drei Supporter des "B... B...".
Am 12. und 13.08.2009 kam es in E... zu wechselseitigen Straftaten zwischen Mitgliedern des "B... B..." und des "C... Ba..." auf der einen sowie Angehörigen des H... N... auf der anderen Seite unter Verwendung von Schusswaffen und gefährlichen Gegenständen.
Am 17.09.2009 führte der Antragsteller im Osten des Landes Brandenburg die Durchsuchung von zahlreichen Räumlichkeiten...