Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 19.07.2021 - 32 F 169/21 - aufgehoben.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die allein sorgeberechtigte Mutter des betroffenen Kindes M... wendet sich gegen die ihr im Wege der einstweiligen Anordnung entzogenen Sorgerechtsteile Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht zur Umgangsregelung und Recht zur Antragstellung von Hilfen zur Erziehung, für die Ergänzungspflegschaft des Jugendamts angeordnet worden ist.
Die nicht miteinander verheirateten Eltern streiten sich vor dem Amtsgericht Senftenberg über den Umgang und die Zuordnung der elterlichen Sorge betreffend ihren Sohn M.... Der Junge lebt im Haushalt der Beschwerdeführerin, die die elterliche Sorge allein wahrnimmt. Beim selben Gericht ist weiter ein Hauptsacheverfahren zur Sorgerechtsentziehung anhängig. Das Amtsgericht beabsichtigt in allen Verfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Über den Umgang des Kindes mit dem Vater haben sich die Eltern mit Vereinbarung vom 12.02.2020 vor dem Oberlandesgericht Dresden (22 UF 1008/19) geeinigt. Für die Durchführung dieser Umgänge hat das Amtsgericht Senftenberg mit Beschluss vom 18.03.2021 (32 F 46/21) Umgangspflegschaft angeordnet.
Die in der Umgangsvereinbarung geregelten vierzehntäglichen Wochenendumgänge des Kindes mit einer Übernachtung im väterlichen Haushalt haben bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung nur unregelmäßig und in zeitlich eingeschränktem Umfang stattgefunden. Die Beschwerdeführerin hat Umgänge kurzfristig unter Hinweis auf eine von M... geäußerte Weigerung, den Vater treffen zu wollen, abgesa...