Entscheidungsstichwort (Thema)
Genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft: Genehmigung des Erwerbs von fünf Eigentumswohnungen für Minderjährige
Leitsatz (amtlich)
Zur Genehmigungsbedürftigkeit eines notariellen Vertrages, durch welchen minderjährigen Kindern Eigentumswohnungen zugewendet werden.
Normenkette
BGB §§ 1643, 1629a Abs. 1, § 1643 Abs. 1, § 1795 Abs. 1 Nr. 1, § 1821 Nr. 5, § 107
Verfahrensgang
AG Eberswalde (Beschluss vom 01.04.2008; Aktenzeichen 3 F 197/06..) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des AG Eberswalde vom 1.4.2008 abgeändert.
Der von den Kindern D. und L. S., gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, am 18.5.2006 mit den Eheleuten U. und G. P. vor der Notarin L. in E. geschlossene Vertrag (Urkundenrolle Nr. 512/2006) in Verbindung mit der Vertragsänderung vom 18.10.2006 (Urkundenrolle Nr. 1220/2006) wird familiengerichtlich genehmigt.
Die Gerichtsgebühren erster Instanz trägt die Beteiligte zu 1. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten erster und zweiter Instanz werden nicht erstattet.
Gründe
I. Das Rechtsmittel der Mutter ist zulässig. Da das AG nun, anders als durch seinen Beschluss vom 26.1.2007 (vgl. hierzu den OLG Brandenburg vom 31.7.2007 - 10 WF 146/07 - veröffentlicht in FamRZ 2008, 425), eine Endentscheidung erlassen hat, findet die Beschwerde nach § 621e ZPO statt (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2004, 1049; OLG Naumburg, Beschl. v. 30.9.2003 - 14 UF 75/03, veröffentlicht bei juris; OLG Hamm FamRZ 2001, 53; Schwer, in: jurisPK-BGB, 3. Aufl. 2006, § 1643 BGB Rz. 11; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf-/Schael, § 2 Rz. 155). Wie sich aus § 621e Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 318 ZPO ergibt, ist das Gericht an seine Entscheidung gebunden, darf diese also nicht abändern (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Au...