Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Perleberg vom 06.06.2019 - 19 F 153/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.880,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung. Die Ehegatten sind bereits in erster Instanz angehört worden. Die beiderseitigen Anrechte sind aufgeklärt. Einwände gegen die tatsächlichen Feststellungen zu Art und Höhe dieser Anrechte haben die Ehegatten nicht erhoben, sodass von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG).
II. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Es liegen keine Gründe vor, die es rechtfertigen könnten, gem. § 27 VersAusglG von einem (teilweisen) Ausgleich der beiderseitigen Anrechte oder eines Teiles hiervon abzusehen.
Nach dieser Vorschrift findet ein Versorgungsausgleich - auch hinsichtlich einzelner Anrechte oder Teilen hiervon - nur dann ausnahmsweise nicht statt, wenn er grob unbillig wäre.
Das ist dann der Fall, wenn die Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Der den Versorgungsausgleich bestimmende Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) verfolgt das Ziel, dass beide Eheleute gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen teilhaben, weil die Leistungen, die von den Ehegatten im Rahmen der ehelichen Rollenverteilung erbracht werden, als grundsätzlich gleichwertig anzusehen sind. Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Altersvorsorgevermögen der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe g...