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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 22.09.2009 - 1 Ss 74/09

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Leitsatz (amtlich)

Den Ausführungen zu einer Beweiswürdigung muss sich entnehmen lassen, welche Wahrnehmungen der Tatrichter bei Inaugenscheinnahme von Videoaufzeichnungen gemacht hat. Zum einen ist eine Bezugnahme nur wegen Einzelheiten erlaubt, zum anderen darf nur auf Abbildungen (hier: Videoaufzeichnungen) verwiesen werden, die Bestandteil der Akte sind. Die Schilderung des Aussagegehalts einer Videoaufzeichnung darf auch bei einer Bezugnahme nicht ganz entfallen. Eine Beschreibung des Wesentlichsten in knapper Form ist erforderlich.

Fehlerhafte Beweiswürdigung einer Videoaufzeichnung- § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO- Die Schilderung des Aussagegehalts der Videoaufzeichnung darf auch bei einer Bezugnahme nicht ganz entfallen.

 

Verfahrensgang

AG Potsdam (Entscheidung vom 20.02.2009)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Potsdam - Jugendrichter - vom 20. Februar 2009 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Potsdam - Jugendrichter - zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Potsdam - Jugendrichter - hat den bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Angeklagten mit Urteil vom 20. Februar 2009 wegen Verstoßes gegen das Vermummungsverbot (§§ 27 Abs. 2 Nr. 2, 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlungsG) verwarnt und ihm die Auflage erteilt, innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung 30 Stunden gemeinnützige Arbeit nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe Potsdam-Stadt zu leisten. Den Urteilsfeststellungen zu Folge habe der Angeklagte am 1. Dezember 2007 in Berlin-Rudow einer Gruppe "von mindestens zwei Demonstranten" angehört und schließlich "in Erwartung" einer "Demonstration der rechten S...

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