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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 20.04.2020 - 13 WF 62/20

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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 24. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Aufhebung einer Verfahrenskostenhilfebewilligung.

Mit Beschluss vom 11. April 2017 (Bl. 50 VKH) hat ihm das Amtsgericht Verfahrenskostenhilfe mit Zahlungsanordnung für ein Ehescheidungsverfahren bewilligt und ihm eine Rechtsanwältin beigeordnet (Bl. 27 VKH-Heft). Auf seine Beschwerde vom 11. Mai 2017 (Bl. 57 VKH) hat das Amtsgericht die Ratenanordnung durch Abhilfebeschluss vom 15. Mai 2017 aufgehoben (Bl. 59 VKH).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. Oktober 2019 (Bl. 78 VKH) hat das Amtsgericht die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufgehoben, da der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung dem Auskunftsverlangen nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 120a Abs. 1 S 1 ZPO nicht nachgekommen sei.

Nach Zustellung des Beschlusses an den Antragsteller hat dieser - vom Amtsgericht als sofortige Beschwerde gewertet - eine mit verschiedenen Nachweisen versehene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller durch Verfügung vom 13. Januar 2020 (Bl. 102 VKH) mitgeteilt, dass sich bei Berücksichtigung auch der noch nicht nachgewiesenen Angaben die Verpflichtung zur Zahlung von Monatsraten von 12 Euro ergeben würde und ihn zugleich darauf hingewiesen, dass über die Beschwerde nach Aktenlage entschieden werde, wenn er nicht binnen drei Wochen den Mietvertrag, verschiedene Versicherungspolicen, Zahlungsnachweise betreffend Kindesunterhalt und die Begleichung einer bestimmten Darlehensschuld vorlegte. Die gesetzte Frist hat der Antragsteller fruchtlos verstreichen lassen. Auch auf den weiteren gerichtlichen Hinweis vom 28. Februar 2020 (Bl. 104 V...

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