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AGS 03/2025, Aufhebung der Stundung bei Nichtvorlage von Belegen im Insolvenzverfahren

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§§ 4, 4c InsO; §§ 120a Abs. 1 S. 3, 124, 569 ZPO

Leitsatz

Die Verfahrenskostenstundung im Insolvenzverfahren kann bei der Nichtvorlage von Belegen nicht verlängert und daher aufgehoben werden.

LG Gera, Beschl. v. 9.12.2014 – 7 T 393/24

I. Sachverhalt

Über das Vermögen der Schuldnerin hat das AG Gera – Insolvenzgericht – mit Beschl. v. 9.10.2017 das Insolvenzverfahren eröffnet und hat u.a. die Stundung der Kosten des Eröffnungsverfahrens sowie des eröffneten Verfahrens ausgesprochen. Mit Beschl. v. 9.1.2024 wurde der Schuldnerin die Restschuldbefreiung erteilt.

Das Insolvenzgericht hat die Schuldnerin daraufhin zur Zahlung der im Insolvenzverfahren entstandenen Kosten i.H.v. 1.355,93 EUR aufgefordert, woraufhin diese am 11.3.2024 auf diese Forderung 200,00 EUR zahlte.

Die Schuldnerin wurde zur Zahlung der restlichen Summe aufgefordert und unter Beifügung eines Formulars über die Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Möglichkeit einer weiteren Kostenstundung bzw. Ratenzahlung hingewiesen. Ausdrücklich wurde die Schuldnerin dabei darauf hingewiesen, dass die Verfahrenskosten ohne Rücklauf der entsprechenden Erklärung mit Belegen innerhalb der gesetzten 2-Wochen-Frist in voller Höhe zur Zahlung fällig sind.

Die Schuldnerin reichte die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Das Insolvenzgericht hat am 28.5.2024 von der Schuldnerin weitere Belege und Angaben, Name und Anschrift des Arbeitgebers, Art der Tätigkeit, Arbeitsvertrag, Lohnbescheinigungen der letzten 3 Monate sowie den Mietvertrag unter erneuter Fristsetzung von 2 Wochen gefordert. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass ohne die Angaben und die Einreichung der Unterlagen eine Verlängerung der Verfahrenskostenstundung nicht erfolgen könne.

Beim Insolvenzgericht ging am 5.7.2024 ei...

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