Verfahrensgang
AG Cottbus (Entscheidung vom 01.06.2006; Aktenzeichen 52 F 204/02) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss insoweit abgeändert, als eine Zahlung aus dem Vermögen von mehr als 700 EUR festgesetzt worden ist.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden um die Hälfte ermäßigt. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 8. Juni 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 1. Juni 2006, mit dem in Abänderung der Beschlüsse vom 19. Juni 2002 und 16. September 2003 eine Einmalzahlung in Höhe von 1.409,87 EUR aus ihrem Vermögen angeordnet worden ist, ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der Notfrist von einem Monat gemäß §§ 569 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt und begründet worden.
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweisen Erfolg.
Nach § 120 Abs. 4 ZPO können Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachträglich abgeändert werden, wenn die bedürftige Partei zwischenzeitlich erhebliches Vermögen erworben hat. Insoweit kommt zwar nicht die Aufhebung der Bewilligung, wohl aber die Anordnung der Zahlung aller bereits fällig gewordener Kosten in Betracht (Brandenburgisches OLG FamRZ 2002, 403; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 120 Rn. 24 m.w.N.). Zum Vermögenseinsatz sind die Maßstäbe des § 115 Abs. 3 ZPO heranzuziehen. Übersteigt das Vermögen die Freigrenze des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII so ist der überschießende Betrag zur Nachzahlung der Kosten zu verwenden (Zöller/Philippi, a.a.O.). Soweit erworbenes Vermögen wieder weggegeben bzw. verbraucht worden ist, kommt eine fiktive Zurechnung in Betracht, wenn von einer selbstverschuldeten Hilfsbedürftigkeit der Par...