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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 19.12.2002 - Verg W 9/02

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Normenkette

GWB § 97 Abs. 1; GWB § Abs. 2; GWB §§ 99, 101, 107, 114 Abs. 1, § 128 Abs. 3, Abs. 4; VOL/A §§ 26, 26a; ZPO §§ 91, 269 Abs. 3; BVwVfG § 80; GKG § 12a Abs. 2

 

Verfahrensgang

Vergabekammer des Landes Brandenburg (Aktenzeichen VK 38/02)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Auftraggebers wird der Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 30.7.2002 – VK 38/02 – aufgehoben.

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 26.6.2002 wird zurückgewiesen.

Die im Verfahren vor der Vergabekammer und dem Beschwerdegericht entstandenen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten durch die Parteien vor der Vergabekammer sowie durch den Auftraggeber im Beschwerdeverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Auftraggeber schrieb am 6.4.2002 europaweit die Vergabe einer Beteiligung an einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft mit Mehrheitsbeteiligung seiner Person im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb aus. Die zu gründende Gesellschaft sollte mit dem Einsammeln und Befördern von Müll, Sperrmüll etc. im Landkreis des Auftraggebers, Teilgebiet W., für den Zeitraum vom 1.8.2003 bis 31.12.2008 beauftragt werden. Nach der Ausschreibung sollten letztlich drei bis fünf Dienstleister zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

An dem Teilnahmewettbewerb nahmen elf Unternehmen teil. Unter diesen war auch die Antragstellerin, die bereits in den Jahren 1992 bis 2002 für den Auftraggeber auf der Grundlage eines am 31.12.2002 auslaufenden Vertrages derartige Entsorgungsleistungen erbracht hatte. Die Vertragsparteien hatten zunächst beabsichtigt, diesen Vertrag zu verlängern. Demzufolge hatte der Kreistag am 29.3.2001 beschlossen, den Auftraggeber zur Herbei...

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