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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 19.07.2004 - 9 UF 89/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterbringung eines Kindes in einer Kindereinrichtung. Gemeinsame elterliche Sorge

 

Leitsatz (redaktionell)

Können sich getrennt lebende Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht über den Besuch des Kindes in einer Kindertagesstätte, der eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i.S.d. § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB darstellt, einigen, ist die alleinige Entscheidungsbefugnis durch das Familiengericht gem. § 1628 S. 1 BGB einem Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht und gerade der Besuch einer Kindergruppe zur Förderung der weiteren kindlichen Entwicklung ärztlicherseits angeraten wird.

 

Normenkette

BGB § 1628 S. 1, § 1687 Abs. 1 Sätze 1-2, § 1603 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Cottbus (Aktenzeichen 53 F 32/04)

 

Tenor

1. Die befristete Beschwerde des Antragsgegners vom 6.5.2004 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

3. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 Euro.

 

Gründe

Die gem. § 621c ZPO zulässige befristete Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Soweit die beteiligten Eltern über die Anmeldung ihres gemeinsamen Sohnes P.S., geboren am 27.7.2002, in einer Kindereinrichtung streiten, hat das AG zutreffend die Entscheidungsbefugnis darüber der Antragstellerin allein übertragen. Der Vorschlag der Antragstellerin über die Anmeldung des betroffenen Kindes in einer Kindertagesstätte ist ggü. dem Vorschlag des Antragsgegners, das betroffene Kind persönlich zu betreuen, vorzugswürdig. Auf die hierfür nachfolgend dargestellten Gründe hat der Senat bereits innerhalb des die vom Antragsgegner begehrte Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses vom 4.6.2004 hingewiesen, ohne dass der Antragsgegner sich hierzu nachfolgend eingelassen hat.

1. Leben Eltern, denen die e...

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