Tenor
I. Die Berufung der beiden Beklagten gegen das am 17.08.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 47/17 - i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 17.09.2018 wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.
III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz wird auf EUR 5.396,09 festgesetzt.
Gründe
I. A. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die (an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige) Berufung der Beklagten in der Sache selbst offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat, es der vorliegenden Rechtssache an grundsätzlicher - über den Streitfall hinausgehender - Bedeutung fehlt, weder die Fortbildung des Rechtes noch die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Um Wiederholungen zu vermeiden, wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz ZPO auf die gerichtlichen Hinweise im Abschn. I des Beschlusses vom 30.04.2019 (GA II 334 ff.) Bezug genommen, an denen der Senat nach erneuter Prüfung festhält. Die Ausführungen im anwaltlichen Schriftsatz der Beklagten vom 24.05.2019 (GA II 351 f.), dessen Inhalt der Senat zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Neue tatsächliche oder rechtliche Aspekte, die weiterer Erörterung bedürfen, werden darin nicht aufgezeigt. Die Anspruchsgegner nehmen nach wie vor eine ihnen günstige Interpretation der hier durch die Klä...