Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterliche Sorge: Entzug des der Kindesmutter zustehenden Sorgerechts
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Vernachlässigung des Kindes i.S.d. § 1666 Abs. 1 BGB liegt nur vor, wenn der Sorgeberechtigte ausreichende Maßnahmen unterlässt, die unter Berücksichtigung der sozialen und ökonomischen Situation der Familie eine ungestörte und beständige Erziehung, Beaufsichtigung und Pflege des Kindes gewährleisten.
2. Der Hinweis darauf, die Familie der sorgeberechtigten Mutter sei amtsbekannt, stellt keine Begründung für die Entziehung des Sorgerechts oder eine Inobhutnahme dar.
3. Zum gerichtlichen Appell an die Mutter, einer Ausweitung des Sorgerechts auf den das Kind tatsächlich betreuenden Vater mitzuwirken.
Normenkette
BGB §§ 1666, 1666a
Verfahrensgang
AG Oranienburg (Beschluss vom 03.12.2007; Aktenzeichen 34 F 310/06) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des AG Oranienburg vom 3.12.2007 - Az.: 34 F 310/06 - aufgehoben.
II. Die Anträge des Jugendamtes und des Kindesvaters auf Entziehung des elterlichen Sorgerechts der Kindesmutter und Übertragung desselben auf den Kindesvater werden zurückgewiesen.
III. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Kosten werden nicht erstattet.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
V. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des nicht ehelich geborenen Kindes L. S. Die Kindesmutter hatte das alleinige Sorgerecht. Sie war bei der Geburt des Kindes noch minderjährig. Die zunächst bestehende Vormundschaft des Landkreises O. für das Kind wurde mit Eintritt der Volljährigkeit der Kindesmutter am ... 4.2006 beendet. Das vorliegende Verfahren wurde eingeleitet mit Antrag des Jugendamtes des Landkreises O. vom 14.12.2006. Das Jugendamt ...