Leitsatz (amtlich)
Beschränkt sich der Beschwerdeführer auf Ausführungen zum § 27 VersAusglG, den er für falsch angewendet hält, so legt er damit alle einzelnen Anrechte dem Beschwerdegericht zur Prüfung vor, das sich nicht auf die Anwendung des § 27 VersAusglG beschränken darf, sondern den Ausgleich aller Anrechte in vollem Umfange zu prüfen hat, also anhand aller in Betracht kommenden Rechtsnormen.
Der Schutz des Versorgungsträgers vor unvernünftigem, im Verhältnis zum Ausgleichswert unangemessenem Verwaltungsaufwand (§ 18 II VersAusglG) kann eine Ausnahme vom Halbteilungsgrundsatz nicht rechtfertigen, wenn die beteiligten Versorgungsträger sich selbst nicht für schutzbedürftig halten, sondern die externe Teilung selbst beantragen und gegen die Aufnahme der Versorgungsanwartschaft nichts einwenden.
Verfahrensgang
AG Schwedt (Beschluss vom 08.04.2014; Aktenzeichen 4 F 74/13)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG Schwedt/Oder vom 8.4.2014 abgeändert:
Nr. I Abs. 3 der Entscheidungsformel erhält die folgende Fassung:
Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der ..., Versicherungsnr ..., ein Anrecht i.H.v. 23,5083 Entgeltpunkten (Ost) auf das Konto des Antragstellers bei der ..., Versicherungsnr ..., bezogen auf den 31.12.2007, übertragen.
Nr. I Abs. 5 der Entscheidungsformel erhält die folgende Fassung:
Im Wege externer Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ..., Versicherungsnr ..., ein Anrecht i.H.v. 2.220 EUR nebst vier Prozent Zinsen für das Jahr vom 1.1.2008 bis zum Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses auf dem bereits bestehenden Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin bei der ..., Versicherungsnr ..., bezogen auf den Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses, begründet.
Die ...