Verfahrensgang
AG Senftenberg (Entscheidung vom 30.06.2003; Aktenzeichen 54 OWi 468/02) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Senftenberg vom 30. Juni 2003 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Senftenberg zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 500,00 EUR verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 23. Juni 2002 gegen 8:22 Uhr mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... die Bundesstraße ... innerhalb der Ortschaft L... aus Richtung ... kommend mit einer Geschwindigkeit von mindestens 107 km/h und überschritt die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 57 km/h.
Von der Verhängung eines Fahrverbots gegen den Betroffenen hat das Amtsgericht abgesehen. Das Urteil enthält in diesem Zusammenhang die folgenden Ausführungen:
"...
Der Betroffene ist 44 Jahre alt und seit dem 03.09.2001 selbstständig.
Er betreibt eine Firma, die auf dem Gebiet der Kellerabdichtung tätig ist. Er beschäftigt 5 Angestellt, davon 2 mit Fahrerlaubnis.
Ca. 90 Prozent seiner Aufträge stammen von der Firma S... Fertigbau, seinem ehemaligen Arbeitgeber. Mit diesem besteht ein Kooperationsvertrag. Der Betroffene führt seine Arbeiten auf der Baustelle und die Akquise zum großen Teil selbst aus, und zwar auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten.
Die Baustellen befinden sich im gesamten Bundesgebiet, also überall, wo die bundesweit tätige Firma S... Fertighäuser baut, und zurzeit auch im gr...