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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 18.03.2022 - 13 UF 134/21

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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 19.08.2021 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 7.634,20 EUR.

Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Stahn in Senftenberg beigeordnet.

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs und die Zurückweisung ihres Antrags auf Überlassung der Ehewohnung im Zuge ihres Ehescheidungsverfahrens.

Die Antragsbeteiligten schlossen am ... 2001 die Ehe und lebten seit spätestens Ende Januar 2017 getrennt. Der Scheidungsantrag ist am 30.04.2019 zugestellt worden (Bl. 15).

Die Eheleute erwarben 1994 eine Immobilie in L..., die sie sanierten und die als Ehewohnung diente. Im Jahr 2002 übertrugen sie das Eigentum an ihre beiden Töchter und ließen sich im Gegenzug ein Wohnrecht an einer Wohnung im ersten Obergeschoss einräumen. Nach der Trennung der Eheleute bezog die Antragsgegnerin erst eine Wohnung im Dachgeschoss des Hauses und verzog dann 2018 unter die im Rubrum angegeben Adresse.

Der Antragsteller war bei Eheschließung nicht berufstätig und während der Ehe selbständig tätig. Er hat behauptet, dies und, dass er keine Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung vornehme, sei zwischen ihm und der Antragstellerin vereinbart gewesen.

Der Antragsteller hat beantragt,

die am ... 2001 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Lauchhammer zur Heiratsregisternummer .../2001 geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheiden.

Die Antragsgegnerin hat sinngemäß beantragt,

die am ... 2001 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Lauchhammer zur Heiratsregisternummer .../2001 geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheide...

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