Entscheidungsstichwort (Thema)
Form des Insolvenzlöschungsvermerks
Leitsatz (amtlich)
Soll der Vermerk über das Insolvenzverfahren im Grundbuch nach Freigabe gelöscht werden, muss dies in der nach § 29 GBO vorgesehenen Form erfolgen.
Normenkette
GBO § 29
Verfahrensgang
AG Fürstenwalde (Beschluss vom 01.11.2011; Aktenzeichen K. Blatt 297 - 7) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Fürstenwalde - Grundbuchamt - vom 1.11.2011 - K. Blatt 297 - 7 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstand für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch von K. Blatt 297, Flur 1, Flurstück 361 als Eigentümerin eingetragen. Mit Grundstückskaufvertrag vom 14.5.2009 (UR Nr. 48/2009 der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin) wurde das vorbezeichnete Grundstück an die Beteiligte zu 2., die Beschwerdeführerin verkauft. Unter Bezugnahme auf diesen Vertrag beantragte die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin am 20.7.2009 die Eigentumsumschreibung auf diese.
Mit Zwischenverfügung vom 17.8.2009 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass der Eintragung entgegenstehe, dass über das Vermögen der Beteiligten zu 1. das Insolvenzverfahren eröffnet und ein entsprechender Vermerk im Grundbuch eingetragen worden sei. Im Hinblick auf die fehlende Verfügungsbefugnis der Beteiligten zu 1. sei eine formgerechte Genehmigung des Insolvenzverwalters erforderlich. Der Insolvenzvermerk im Grundbuch datiert vom 23.7.2009.
Mit Schreiben vom 24.9.2009 bat die Antragstellerin um Fristverlängerung vor dem Hintergrund, dass angesichts einer Beschwerde im Insolvenzverfahren mit einer Auswechselung des Insolvenzverwalters zu rechnen sei. Nach einer weiteren Fristverlängerung bat der zwischenzeitlich zum Insolvenzverwalter bestellte Recht...