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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 17.10.2023 - 6 W 103/23

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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam - Rechtspfleger - vom 08.08.2023 in der Fassung des der Beschwerde teilweise abhelfenden Beschlusses vom 09.10.2023, Az. 4 O 379/20, aufgehoben. Der Antrag der Beklagten auf Kostenfestsetzung vom 02.09.2022 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet.

1. Die Beklagten zu 1. bis 3. haben keinen zulässigen Kostenfestsetzungsantrag gestellt; ihr Kostenfestsetzungsantrag vom 02.09.2022 (Bl. 480 f. d.A.) ist wegen der nicht nach Streitgenossen unterscheidenden Geltendmachung eines einheitlichen Erstattungsbetrages unzulässig.

a) Da mehrere Auftraggeber eines einzigen Rechtsanwalts im Festsetzungsverfahren dem Kostenschuldner grundsätzlich als Anteils- bzw. Einzel- und nicht als Gesamtgläubiger gegenüberstehen, kommt eine pauschale Festsetzung der insgesamt entstandenen Anwaltskosten zugunsten von Streitgenossen - wie hier mit Kostenfestsetzungsantrag vom 02.09.2022 begehrt - nicht in Betracht. Vielmehr muss ein von Streitgenossen gestellter Kostenfestsetzungsantrag erkennen lassen, zugunsten welchen Antragstellers welcher Erstattungsbetrag verlangt wird. Der prozessuale Erstattungsanspruch gegen den Prozessgegner steht aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses dem einzelnen Mandanten und nicht dem Rechtsanwalt als einheitliche Forderung zu (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2009 - 17 W 39/09, NJW-Spezial 2009, 749; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.04.2011 - 18 W 68/11, juris Rn. 4 ff.; Zöller/Herget, ZPO, 34. Auflage, § 104 Rn. 21.85). Dieser Anforderung genügt der Kostenfestsetzungsantr...

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