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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 17.09.2018 - (1) 53 AuslA 66/17 (34/17)

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Tenor

Die Auslieferung des russischen Staatsangehörigen E... an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in der Verordnung des Leninski Rajongerichts der Stadt G... vom 24. August 2017 über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme in Form der Haft in Verbindung mit dem Beschluss über die Heranziehung des Verfolgten als Beschuldigter vom 13. August 2001 (Az. 12342) bezeichnete strafbare Handlung wird nach Maßgabe folgender Bedingungen für zulässig erklärt:

1. Die Untersuchungshaft, das Gerichtsverfahren und eine sich möglicherweise anschließende Strafhaft werden nicht in dem Föderationskreis Nordkaukasus, sondern in einer anderen Region der russischen Föderation vollzogen, durchgeführt und vollstreckt.

2. Dem Verfolgen stehen im gerichtlichen Verfahren alle Möglichkeiten der Verteidigung, einschließlich der Stellung eines anwaltlichen Beistands mit ungehindertem Zugangsrecht, offen.

3. Der Verfolgte wird im Falle seiner Inhaftierung in einer Haftanstalt untergebracht, die den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Europäischen Strafvollzugsvorschriften vom 11. Januar 2006 entsprechen.

4. Mitglieder des Konsulardienstes der deutschen Botschaft in Russland dürfen den Verfolgten jederzeit zwecks Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen besuchen. Zur Gewährleistung einer Überprüfungsmöglichkeit der Haftbedingungen durch die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland wird dieser der Ort mitgeteilt, an dem der Verfolgte im Falle der Auslieferung inhaftiert und das gerichtliche Verfahren gegen ihn geführt wird. Im Fall der Verlegung des Verfolgten in eine andere Haftanstalt wird die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung unterrichtet.

Der Vollstreckungshaftbefe...

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