Leitsatz (amtlich)
Ist ein Kind nach einem Unfall nur noch mit Hilfe künstlicher Beatmung und durch künstliche Ernährung lebensfähig und willigt der Sorgeberechtigte in die Beendigung dieser lebenserhaltenden Massnahmen ein, kann seine Einwilligung mangels gesetzlicher Grundlage nicht familiengerichtlich genehmigt werden.
Verfahrensgang
AG Fürstenwalde (Aktenzeichen 10 F 33 1/98) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Der Beschwerdeführerin zu 2. wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt … beigeordnet. Das weitergehende Prozesskostenhilfegesuch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführerin zu 2. ist die Mutter des Beschwerdeführers zu 1. Die Ehe der Eltern von …, dem Beschwerdeführer zu 1., wurde am 31.03.1991 in Kasachstan geschieden. Die Mutter kam danach mit … der deutscher Staatsangehöriger ist, und einem weiteren Kind sowie mit ihrem Vater, also dem Großvater der Kinder, nach Deutschland.
Im Jahre 1994 verunglückte … beim Baden. Er wurde unter Wasser gedrückt und war längere Zeit ohne Sauerstoff bei zugleich extremer Unterkühlung. Nach einem Herz-Kreislauf-Stillstand wurde er reanimiert. Seither kann er nur noch mit Hilfe künstlicher Beatmung und durch künstliche Ernährung leben. Nach ärztlicher Auskunft ist das Gehirn, insbesondere durch eingedrungenes Wasser, das eine Schädeldachabnahme bedingt hat, stark geschädigt und steuert lediglich die. „primitiven Regulationszentren”. Ein Wiedererwachen des Patienten ist, der ärztlichen Auskunft zufolge, nicht zu erwarten, ohne dass andererseits abzusehen ist, wie lange das Kind in dieser Situation leben wird.
Am 26.10.1998 hat die Mutter von … beantragt, die Z...