Leitsatz (amtlich)
Die Erteilung der Notarbescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG stellt ein gebührenfreies Nebengeschäft nach § 35 KostO dar.
Normenkette
FamFG §§ 58 ff.; KostO § 50 Abs. 1 Nr. 1, § 156; GmbHG §§ 40, 47, 54 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Potsdam (Beschluss vom 01.06.2010; Aktenzeichen 5 T 852/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Potsdam vom 1.6.2010 abgeändert.
Die Kostenberechnung des Beteiligten zu 2. vom 20.7.2009, Notarkosten-berechnung Nr.: 0901553, wird aufgehoben.
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Gerichtskosten der Beteiligte zu 2..
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 2. war im Rahmen der Verschmelzung der Gesellschaft (...) mbH zur Beteiligten zu 1. beurkundend tätig. Dabei erstellte er die Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG nebst der in § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG vorgesehenen Notarbescheinigung. Unter dem 20.7.2009 erteilte er dafür der Beteiligten zu 1. eine Kostenrechnung über insgesamt 5.281,76 EUR gem. §§ 32, 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO.
Die Beteiligte zu 1. hat mit Schreiben vom 9.12.2009, das am 11.12.2009 beim LG eingegangen ist, die gerichtliche Entscheidung über die Kostenberechnung beantragt. Die Ländernotarkasse und der Präsident des LG haben unter dem 6.1.2010, 25.2.2010 und 26.5.2010 Stellung genommen und die Kostenberechnung des Beteiligten zu 2. gebilligt.
Das LG hat durch Beschluss vom 1.6.2010 den Kostenprüfungsantrag zurückgewiesen mit der Begründung, dass zugunsten des Beteiligten zu 2. die Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO entstanden sei. Der Beschluss ist der Beteiligten zu 1. am 10.6.2010 zugestellt worden. Die Beteiligte zu 1. hat mit Schreiben vom 5.7.2010, das am 7.7.2010 beim LG eingegangen ist, dagegen Beschwerde ...