Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird Ziffer 4. des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 07.05.2021 - 3 F 212/20 - teilweise abgeändert und erhält folgende Fassung:
Dem Antragsteller wird mit Wirkung ab dem 10.02.2021 für die Rechtsverfolgung des erstinstanzlichen Ordnungsmittelverfahrens Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... beigeordnet.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich gegen die teilweise Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe in einem Ordnungsmittelverfahren wegen Umgangs.
Mit Schriftsatz vom 10.02.2021 (Bl. 1) hat der Antragsteller die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Antragsgegnerin beantragt wegen Verstoßes gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 23.12.2020 - 3 F 212/20 - und dies auf die seiner Auffassung nach von der Antragsgegnerin schuldhaft verweigerte Herausgabe des Kindes ... zum Weihnachtsumgang und dem Umgangswochenende vom 29.01.2021 gestützt.
Mit der angefochtenen Entscheidung vom 07.05.2021 (Bl. 40) hat das Amtsgericht den Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln abgewiesen, weil ein schuldhaftes Verhalten der Antragsgegnerin in Ansehung des Weihnachtsumgangs nicht festzustellen sei. Zugleich hat es dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis auf die hinreichende Erfolgsaussicht seines Ordnungsmittelantrags bewilligt, die Bewilligung aber abgelehnt, soweit der Antragsteller seinen Ordnungsmittelantrag zusätzlich auf den Ausfall des Wochenendumgangs vom 29.01.2021 gestützt habe, da dieser nicht Gegenstand der vollstreckbaren Umgangsregelung des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 23.12.2020 sei.
Der Beschwerde des Antragsstellers vom 20.05.2021 (Bl. 49) gegen die teilweise Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 31.05.2021 (Bl. 52...