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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 16.04.2019 - 6 W 158/18

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Normenkette

JVEG § 22; ZPO § 91 Abs. 1 S. 2

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam - Rechtspfleger - vom 16.11.2018, Az.: 4 O 14/16, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von Restwerklohn in Anspruch genommen. Am 20.06.2018 schlossen die Parteien vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht einen Vergleich zur Abgeltung aller wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem streitgegenständlichen Auftrag, wobei sie bestimmten, dass von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleiches die Klägerin 20 % und der Beklagte 80 % tragen sollte. Unter dem 24.10.2018 beantragte die Klägerin unter anderem die Einstellung von Verdienstausfallkosten ihrer Geschäftsführer betreffend ihrer Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht Potsdam und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht in Höhe von fünfmal 126 EUR, insgesamt 630 EUR in den Kostenausgleich. Das Landgericht - Rechtspfleger - hat diese Kosten mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.11.2018 antragsgemäß berücksichtigt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 05.12.2018, mit der er bestreitet, dass den Geschäftsführern der Klägerin durch die Teilnahme an den Gerichtsterminen ein Verdienstausfall entstanden sei. Dies sei Voraussetzung für die Entschädigung, welche nicht als allgemeine Aufwandspauschale zu zahlen sei. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 18.12.2018 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. Zu Recht...

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