Entscheidungsstichwort (Thema)
Vereinfachtes Verfahren über Kindesunterhalt: Kostenentscheidung bei streitloser Verfahrensbeendigung
Leitsatz (amtlich)
1. § 243 FamFG gilt auch im vereinfachten Verfahren und für die Beschwerdeinstanz (vgl. BGH FamRZ 2017, 816 m.w.N.), und verdrängt als Spezialgesetz die sonst nach § 113 FamFG geltenden Kostenregelungen der ZPO, insoweit auch § 269 ZPO (vgl. etwa OLG Köln FamRZ 2012 1164; OLG Hamm FamRZ 2013, 1060; Lorenz in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 243 FamFG, Rn. 7; MüKoFamFG/Macco, 3. Aufl. 2018, FamFG § 253 Rn. 6); seine Billigkeitsklausel lässt indessen auch die Berücksichtigung der den Kostenregelungen der ZPO zugrunde liegenden Rechtsgedanken zu.
Verfahrensgang
AG Eisenhüttenstadt (Aktenzeichen 3 FH 29/18) |
Tenor
Der Antragsteller trägt die gerichtlichen Kosten der I. Instanz, der Antragsgegner die gerichtlichen Kosten der II. Instanz. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 4.000 EUR
Gründe
Nach Antragsrücknahme war über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Auf Antrag des Jugendamtes vom 18.12.2018 hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 07.05.2019 im vereinfachten Verfahren über Kindesunterhalt einen Unterhaltsrückstand von 103 EUR und laufenden Unterhalt von 273 EUR monatlich festgesetzt (5). Hiergegen hat der Antragsgegner, unter Hinweis auf ein Schreiben an das Jugendamt vom 21.01.2019, Beschwerde erhoben und erstmals Leistungsunfähigkeit geltend gemacht (10). Während des Beschwerdeverfahrens hat das Jugendamt, dem kein Schreiben vom 21.01.2019 vorliegt, wegen rückwirkender Einstellung von Unterhaltsvorschussleistungen seinen Antrag mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen (10, 16, 17r).
Nach § 243 FamFG, der auch im vereinfachten Verfahren...