Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Geringfügigkeitsprüfung nicht ausgleichsreifer Anrechte
Leitsatz (amtlich)
Besteht ein Anrecht gegenüber einem ausländischen Versorgungsträger und ist es daher nicht ausgleichsreif, so ist über einen Wertausgleich bei der Scheidung nicht zu entscheiden, auch nicht über die Frage, ob das Anrecht wegen Geringfügigkeit nicht ausgeglichen werden soll. Die Entscheidung über den Ausgleich des Anrechts bleibt insgesamt dem Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten.
Normenkette
VersAusglG § 18; VersAusglG § 19
Verfahrensgang
AG Nauen (Aktenzeichen 18 F 58/17)
Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 30. Januar 2019 abgeändert:
Nr. 2 Absatz 1 der Entscheidungsformel erhält die folgende Fassung:
Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ... ein Anrecht in Höhe von 2,2248 Entgeltpunkten auf das Konto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31. Juli 2017, übertragen.
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.360 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit das Verfahren die Anrechte des Antragstellers gegenüber der Schweizerischen Ausgleichskasse aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der Invalidenversicherung (Vers.nr. ...) betrifft.
Gründe
Im Verfahren zur Scheidung der Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin haben die Versorgungsträger Auskünfte über die Versorgungsanwartschaften der Eheleute erteilt:
Die Antragsgegnerin erwarb Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicher...