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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 15.02.2015 - 10 UF 213/14

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein so genanntes Wechselmodell mit annähernd gleichen Betreuungsanteilen beider Eltern kann jedenfalls dann nicht gerichtlich angeordnet werden, wenn es keinen entsprechenden elterlichen Konsens gibt.

2. Ein Ausschluss des Umgangs ist auch bei einer von Kindern im Alter von 9 bzw. 6 Jahren zuletzt geäußerten Ablehnung von Kontakten mit dem Vater nicht stets geboten. Wenn die Mutter durch ihr Verhalten ihre Verpflichtung aus § 1684 Abs. 2 BGB dauerhaft und wiederholt erheblich verletzt hat, kann jedoch die Anordnung einer Umgangspflegschaft erforderlich sein.

 

Normenkette

FamFG § 1684

 

Verfahrensgang

AG Strausberg (Beschluss vom 06.11.2014; Aktenzeichen 2.2 F 197/12)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerden der Eltern wird der Beschluss des AG Strausberg vom 6.11.2014 unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerdeanträge teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, den persönlichen Umgang mit den gemeinsamen Kindern der Beteiligten zu 1. und 2., N. K., geboren am... Januar 2007, und S. K., geboren am... Februar 2010, wie folgt auszuüben:

1. In jeder geraden Kalenderwoche von Freitagmittag nach Schulschluss der Kinder bzw., solange S. noch nicht eingeschult ist, ihn betreffend ab 12 Uhr, bis zum Dienstagmorgen der darauffolgenden Woche zum Schulbeginn, bzw., solange S. noch nicht eingeschult ist, ihn betreffend bis 8:45 Uhr, beginnend am Freitag, dem 11.3.2016.

Kann wegen der Erkrankung eines der Kinder ein Umgang mit diesem Kind nicht stattfinden, so wird der Umgang mit diesem Kind an dem auf die Genesung folgenden nächsten Wochenende der ungeraden Kalenderwoche nachgeholt.

Als Erkrankung gilt nur die ärztlich bescheinigte Schul- bzw. Kindergartenunfähigkeit des Kindes. Die Mutter ist verpflichtet, den Vater und die Umgan...

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